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Corona-Virus

Zweite Landesverordnung zur Änderung der 26. Corona-Bekämpfungsverordnung


  • Die Änderungen beziehen sich einerseits auf die Selbsttests
  • Zudem ist die angekündigte Klarstellung erfolgt, dass für Martinsumzüge im Freien keine Kontakterfassung erforderlich ist 
  • In besonderen Einrichtungen, wie in Hospizen, erhalten Personen (auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter), die gemäß der Absonderungsverbot einer Testpflicht unterliegen, für diesen Zeitraum ein Zutrittsverbot.