- Die Änderungen beziehen sich einerseits auf die Selbsttests
- Zudem ist die angekündigte Klarstellung erfolgt, dass für Martinsumzüge im Freien keine Kontakterfassung erforderlich ist
- In besonderen Einrichtungen, wie in Hospizen, erhalten Personen (auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter), die gemäß der Absonderungsverbot einer Testpflicht unterliegen, für diesen Zeitraum ein Zutrittsverbot.
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