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Räumen der öffentlichen Wege und Flächen von Schnee und Eis


Sie sind nämlich zum Kehren oder – ganz aktuell – zum Schneeräumen sowohl des Gehwegs als auch der Straße verpflichtet. Das regelt die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, wie sie auch in vielen anderen Städten und Gemeinden gilt.

In der Satzung ist auch noch geregelt, dass die Reinigungsverpflichtung auch das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte umfasst. Als Streumittel sollten sogenannte abstumpfende Stoffe, also Asche, Sand, Sägemehl, Granulat, verwendet werden. Salz oder sonstige auftauende Stoffe sind aufgrund ihrer Umweltschädlichkeit grundsätzlich verboten; ihre Verwendung ist nur in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen) und an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z. B. Treppen und Rampen erlaubt. In diesen Fällen ist die Verwendung von Salz auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

Die Ordnungsbehörde bittet die Bevölkerung eindringlich, insbesondere die Fußgängerbereiche vom Schnee und Eis zu befreien. Mehr Informationen gibt es auf der Homepage der Stadt Schifferstadt unter www.schifferstadt.de. Dort findet man unter dem Suchbegriff „Reinigung“ die Satzungsbestimmungen mit einem entsprechenden Merkblatt.