Neu ab dem 4. März 2022:


- Entfallen der Testpflicht für Minderjährige
- In der Hotellerie und Gastronomie gilt neu die 3G-Regelung.
- Bei sportlicher Betätigung im Innen- und Außenbereich von Sportanlagen gilt ab dem 4. März 2022 einheitlich die 3G-Regelung.
- Auch in Schwimm-und Spaßbädern, Thermen und Saunen gilt die 3G-Regelung. Die bisherige Begrenzung auf die Hälfte der üblichen Besucherhöchstzahl entfällt.
- Für den Profi- und Spitzensport gelten die allgemeinen Regelungen für den Sport.
- Bei Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Teilnehmenden gilt die 3G-Regelung. Zutritt haben somit geimpfte, genesene oder getestete Personen. Im Innenbereich gilt bei Veranstaltungen ab 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zusätzlich die Maskenpflicht, wenn für den überwiegenden Teil der Veranstaltung keine festen Plätzen eingenommen werden. Die Maskenpflicht entfällt, wenn bei der Veranstaltung feste Plätze eingenommen werden oder beim Verzehr von Speisen und Getränken.
- Bei Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Teilnehmenden gilt die 2G-Regelung. Zutritt haben somit geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen. Eine Ausnahme besteht für nicht-immunisierte Minderjährige: Diese können mit aktuellem negativen Testnachweis teilnehmen. Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen sind mit maximal 60% der Platzkapazitäten bis zu einer Höchstgrenze von 6.000 Personen zulässig. Außerdem gilt bei diesen Veranstaltungen die Maskenpflicht. Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Teilnehmenden im Freien sind mit maximal 75% der Platzkapazitäten bis zu einer Höchstgrenze von 25.000 Personen zulässig.
- Clubs und Diskotheken und ähnliche Einrichtungen dürfen wieder öffnen. In diesen Einrichtungen gilt die 2G+-Regelung. Es haben demnach nur geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen Zutritt, die zusätzlich über einen aktuellen Testnachweis verfügen. Abstandsgebot und Maskenpflicht gelten hier nicht.
- Bei körpernahen Dienstleistungen (Friseur, Kosmetik, Fußpflege etc.) gilt ab dem 4. März 2022 die 3G-Regelung statt der bisherigen „2G-Regelung“. Es gilt weiterhin die Maskenpflicht, wenn die Art der Dienstleistung dies zulässt.
- Für Rehabilitationssport und Funktionstraining sowie Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden, bestehen keine Einschränkungen.
- In Freizeitparks, Kletterparks, auf Minigolfplätzen und ähnlichen Einrichtungen gilt ab dem 4. März 2022 die 3G-Regelung. Die Maskenpflicht entfällt.
- Für den Betrieb von öffentlichen und gewerblichen Kultureinrichtungen, insbesondere Kinos, Theatern, Konzerthäusern, Kleinkunstbühnen, Zirkussen, Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen, gilt nunmehr einheitlich die 3G-Regelung.
- Für Teilnahmen an Gottesdiensten entfällt die bisher geltende 3G-Regelung (Entfall der Testpflicht). Für Gottesdienste im Innenraum besteht weiterhin die Maskenpflicht, für religiöse Veranstaltungen im Freien entfällt die Maskenpflicht. Infektionsschutzkonzepte sind von den Glaubensgemeinschaften nicht mehr zu erstellen.