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Entsiegelungsprogramm

Entsiegelungsprogramm

Der Boden ist neben den Umweltmedien Wasser und Luft ein unersetzliches Naturgut. Er erfüllt zentrale natürliche Funktionen im Ökosystem wie die Schadstoff-Filterung, Wasser- und Nährstoffspeicherung, Lebensraum für Pflanzen und Tieren und nicht zuletzt stellt er die Lebensgrundlage für den Menschen dar.

Der bereits hohe Versiegelungsgrad der Böden in den Städten nimmt aber stetig zu. Um diesem Trend entgegenzuwirken und ein Verantwortungsbewusstsein gegenüber dem gefährdeten Gut Boden zu wecken, soll dieses Förderprogramm die Schifferstadter Bürgerinnen und Bürger anregen, auf ihren Grundstücken unnötig versiegelte Fläche zu entsiegeln.

Das Entsiegelungsprogramm ist als Anreizsystem für Bürger gedacht um versiegelte Flächen freiwillig zu entsiegeln und dadurch einen Teil zum Umweltschutz zu leisten.


Bodenversiegelung:

Ein versiegelter Boden ist luftdicht und wasserdicht durch einen entsprechenden Bodenbelag abgedeckt. Unbebaute Flächen wie Freiflächen, Betriebsflächen, Erholungsflächen oder Verkehrsflächen sind häufig mit Asphalt, Beton, Pflastersteinen oder anderen wassergebundenen Decken befestigt. Dadurch kann Regenwasser nicht oder nur sehr schwer versickern. Das Grundwasser wird nicht aufgefüllt und der Gasaustausch des Bodens mit der Luft ist eingeschränkt. Die Bodenfruchtbarkeit und Bodenneubildung wird stark beeinträchtigt, auch durch das Sterben der Bodentiere durch den Luft- und Wasserabschluss. Zudem ist bei Starkregenereignissen der Oberflächenabfluss enorm, so dass Kanalisation und sonstige Gewässer, in die Abwasser eingeleitet wird, die Wassermassen nicht mehr aufnehmen können. Dies führt zu örtlichen Überflutungen von Flächen, Wegen und gegebenenfalls auch Gebäuden. Durch Entsiegelung wird das Kanalsystem und die Kläranlage entlastet und die lokale Grundwasserbildung gefördert. Zusätzlich heizt sich der versiegelte Boden im Sommer stark auf und führt so zu noch mehr Trockenheit, Leben hat quasi keine Chance.

 

Grundsätzlich gilt die Förderung für Entsiegelung von folgenden Bodenbelägen:

  • Betonplatten/ Betonpflaster
  • Asphalt
  • Schottergärten

 

Entsiegelungsmaßnahmen können sein:

  • das vollständige und teilweise Entfernen von versiegelnd wirkenden Schichten 
  • ungenutzte Wege und Zufahrten,
  • versiegelte Anteile von Haus- und Vorgärten
  • Stellplätze
  • Hofflächen

Eine Neugestaltung des aufgebrochenen Bodens soll durch versickerungsfähige Bodenbeläge geschehen.

Dies sind beispielsweise Rasen, Holzhäcksel und weitere Materialien sowie Bepflanzung die eine Regenwasserversickerung begünstigen.

Durch das Entsiegelungsprogramm der Stadt kann ein Entsiegelungsprojekt mit 25% (maximal 1.000 Euro) der Gesamtkosten für die sogenannten Entsiegelungsmaßnahmen bezuschusst werden.


Voraussetzungen für eine Förderung

  • Ein Zuschuss wird grundsätzlich nur dann gewährt, wenn mit den Fördermaßnahmen zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen wurde.
  • Die zu entsiegelnde Fläche muss mindestens 20 m² betragen.
  • Eine Förderung von kontaminierten Industrie- und Gewerbeflächen ist ausgenommen.
  • Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die aufgrund der Grünsatzung erforderlich sind.
  • Die Förderung gilt nicht für illegal versiegelte Flächen
  • Grundsätzlich gilt die Förderung für eine Entsiegelung von Bodenbelägen wie Betonplatten/ Betonpflaster/ Asphalt, Schottergärten.


Antragsverfahren

  • Ein Zuschuss wird grundsätzlich nur dann gewährt, wenn mit den Fördermaßnahmen zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen wurde.
  • Förderanträge sind per Formblatt bei der Stadtverwaltung Schifferstadt, Marktplatz 2, 67105 Schifferstadt, zu stellen.
  • Dem Antragsvordruck ist ein Lageplan i. M. 1:100 mit Darstellung und Beschreibung der geplanten Maßnahme und Angabe der Flächengröße beizufügen
  • Über den Förderantrag entscheidet der Bau- und Verkehrsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Anwendung dieser Förderrichtlinie.


Kontrolle

  • Über den Förderantrag entscheidet der Bau- und Verkehrsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Anwendung dieser Förderrichtlinie und stellt so sicher, dass nur förderfähige Anträge bewilligt werden.
  • Der Bewilligungsbescheid kann mit Auflagen verbunden werden.
  • Die Stadtverwaltung behält sich vor, den Zuschuss zurückzufordern, wenn die geförderte Maßnahme innerhalb von 10 Jahren im Sinne einer „Befestigung“ verändert wird.
  • Die Stadtverwaltung kann stichprobenartig Kontrollen durchführen. Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Stadt oder deren Beauftragte entsprechende Auskünfte zu geben.