Der Stadtrat der Stadt Schifferstadt hat am 11.12.2025 aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), die folgende 15. Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
- § 3 Absatz 1 Ziffer 4 wird in Kulturausschuss geändert. Die Worte -und Sport- entfallen.
- § 3 Absatz 1 Ziffer 5 erhält nach dem Wort Soziales den Zusatz -und Sport-.
§ 2
- § 8 erhält die Bezeichnung -Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf den Kulturausschuss-.
- Bei § 8 Ziffer 3 werden die Worte -der Sport- gestrichen.
- In § 8 wird eine neue Ziffer 6 mit der Formulierung Entgegennahme des jährlichen Berichts der Gleichstellungsbeauftragten eingefügt.
§ 3
- § 9 erhält die Bezeichnung -Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf den Ausschuss für Generationen, Soziales und Sport, Schulträgerausschuss-.
- In § 9 wird die Ziffer 2 mit der Formulierung grundsätzliche Angelegenheiten der Sportpflege eingefügt.
- § 9 Ziffer 2 wird zu Ziffer 3.
- § 9 Ziffer 3 wird zur Ziffer 4
- § 9 Ziffer 4 -Entgegennahme des jährlichen Berichtes der Gleichstellungsbeauftragten- entfällt.
§ 4
§ 18 erhält folgende Fassung:
Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und der Absätze 2 bis 5.
(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten
1. der Wehrleiter und seine ständigen Vertreter,
2. die Leiterin oder Leiter der Ausbildungszüge und ihre ständigen Vertreter,
3. die ehrenamtlichen Gerätewarte,
4. die Jugendfeuerwehrwarte,
5. die für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel zuständigen Feuerwehrangehörigen,
6. die für die Alarm- und Einsatzplanung zuständigen Feuerwehrangehörigen,
7. Feuerwehrangehörige, die regelmäßig Brandschutzerziehung und -aufklärung leisten.
(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschbetrags gewährt. Daneben werden die in § 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Aufwendungen besonders erstattet.
(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für
- den ehrenamtlichen Wehrleiter 100 % des Höchstsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung,
2. die ehrenamtlichen ständigen Vertreter des Wehrleiters 50 % der Aufwandsentschädigung des Wehrleiters gemäß § 10 Abs. 3 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung,
3. die/den ehrenamtliche/n Leiter/in der Ausbildungszüge 100 % des Höchstsatzes gemäß § 10 Abs. 2 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung,
4. die/den ehrenamtliche/n ständigen Vertreter/in der/des Leiterin/Leiters der Ausbildungszüge 50 % der Aufwandsentschädigung der/des Leiterin/Leiters der Ausbildungszüge gemäß § 10 Abs. 2 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung,
5. die ehrenamtlichen Gerätewarte 100 % des Höchstsatzes gemäß § 11 Abs. 5 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung,
6. den ehrenamtlichen Jugendfeuerwehrwarten den Höchstsatz gemäß § 11 Abs. 4 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegten Betrags,
7. die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel zuständig sind, den Höchstsatz gemäß § 11 Abs. 5 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegten Betrags,
8. die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die für die Alarm- und Einsatzplanung zuständig sind, den Höchstsatz gemäß § 11 Absatz 5 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegten Betrags,
9. die Feuerwehrangehörigen, die regelmäßig Brandschutzerziehung und -aufklärung leisten, je Ausbildungsstunde den nach § 11 Absatz 1 Feuerwehr Entschädigungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegten Betrag.
(5) Als Ersatz der notwendigen baren Auslagen erhalten Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr für die Teilnahme an kostenfreien oder kostenpflichtigen Einsätzen unterschiedliche Abgeltungsbeträge in € je Stunde Einsatzzeit. Über die Höhe der Abgeltungsbeträge entscheidet der Hauptausschuss.
(6) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Stadt getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschalen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die
Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
§ 5
In-Kraft-Treten
Die 15. Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Schifferstadt, 23. Dezember 2025
Ilona Volk
Bürgermeisterin
Der gesamte Text der Hauptsatzung mit eingearbeiteten Änderungen wird als „Bereinigte Fassung“ auf der Homepage www.schifferstadt.de veröffentlicht.
Hinweise gemäß § 24 Absatz 6 Satz 4 GemO
Unbeachtlichkeit von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften bei Erlass von Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO)
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist.
Schifferstadt, 23. Dezember 2025
Ilona Volk
Bürgermeisterin

